Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der AFR-Inkassokanzlei Joachim Siebert e.K.
(Stand: 01.09.2002)
§ 1 Auftragsannahme
Der Inkassounternehmer nimmt nur solche Aufträge zur Forderungseinziehung an, die vollständig, verbindlich und nachvollziehbar unter Verwendung eines Formulars des Inkassounternehmers aufgestellt sind und als unbestritten und gemahnt übergeben werden. Im Rahmen des Auftrages verpflichtet sich der Inkassounternehmer so zu handeln, daß dem Auftraggeber kein Schaden erwächst. Insbesondere wird er sich im Umgang mit dem Schuldner streng an die Vorgaben der Rechtsordnung und an die guten Sitten halten.
§ 2 Inhalt und Umfang der Auftragserteilung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die zum Einzug abgetretene Forderung umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zweifel am rechtlichen Bestand der Forderung, hat er auch ohne Aufforderung mitzuteilen. Mit der Auftragserteilung übernimmt der Inkassounternehmer für den Auftraggeber die alleinige Forderungsverwaltung. Die zur Einziehung der Forderung notwendig erscheinenden Maßnahmen liegen im Ermessen des Inkassounternehmers. Dem Auftraggeber ist es auch nicht mehr gestattet, die Forderungssache selbst zu bearbeiten, oder durch Dritte bearbeiten zu lassen.
(2) Mit der Auftragserteilung gestattet der Auftraggeber dem Inkassounternehmer, mit dem Schuldner neue Zahlungsziele oder Teilzahlungen zu vereinbaren. Der Inkassounternehmer ist ohne vorherige, ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers nicht berechtigt, dem Schuldner Forderungen oder Teile davon zu erlassen. Im Falle titulierter Forderungen oder solcher, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Inkassounternehmer als uneinbringlich eingestuft wurden, darf der Inkassounternehmer dem Schuldner jedoch bei fristgemäßer Einhaltung einer vereinbarten Ratenzahlung die Inrechnungstellung weiterer Zinsen ab Aufnahme der Ratenzahlung bis zur Tilgung erlassen.
(3) Werden gerichtliche Maßnahmen notwendig, ist die Forderungssache durch den Inkassounternehmer an einen Rechtsanwalt zu delegieren. Die Wahl des Rechtsanwalts obliegt dem Auftraggeber. Übt der Auftraggeber sein Wahlrecht nicht aus, werden bei Bedarf Vertragsanwälte des Inkassounternehmers tätig. Dem Inkassounternehmer ist es gestattet Rechtsanwälte im Namen des Auftraggebers zu beauftragen. Der Rechtsanwalt erhält in jedem Fall die unwiderrufliche Weisung, nach Durchführung der prozessualen Maßnahmen, die weitere Bearbeitung wieder an den Inkassounternehmer abzugeben. Das Recht und die Pflicht zur Forderungsverwaltung und Abrechnung wird nicht durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Weiterverfolgung der Forderung berührt.
(4) Soweit es auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt, ist der Tag des Auftragseingangs bei dem Inkassounternehmer maßgebend. Ein Auftrag gilt mit Eingang als bedingt auflösend angenommen.
(5) Eine Verpflichtung verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, besteht ohne konkrete, schriftliche Weisung des Auftraggebers nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufenthaltsort von Schuldnern unbekannt ist oder eine erkennbare Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
§ 3 Auftragsverfahren
(1) Der Inkassounternehmer ist verpflichtet, ein spezielles Konto einzurichten, auf welchem sämtliche Beträge, die für den Auftraggeber eingenommen werden, verbleiben. Der Inkassounternehmer ist nur berechtigt, über solche Beträge zu verfügen, die aufgrund der jeweils gültigen Gebühren- und Auslagentarifen des Inkassounternehmers und nach diesen Geschäftsbedingungen fällig geworden sind, dem Inkassounternehmer also selbst zustehen. Der Inkassounternehmer ist verpflichtet, mindestens einmal jeden Monat eingegangene Beträge, die der Auftraggeber beanspruchen kann, an diesen weiterzuleiten. Geringfügige Beträge unter EUR 50,- sind jedoch nur bei Abschluß des Auftrages, ansonsten nur auf Anforderung auszuzahlen.
(2) Der Inkassounternehmer ist verpflichtet, in einem besonderen Register jeden Auftrag mittels Handakten zu erfassen, wobei die Handakten stets vollständig verfügbar sein müssen. Eine Verpflichtung, die Handakten länger als gesetzlich vorgesehen aufzubewahren, besteht nicht. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in die Akten und in die Buchführung zu gewähren, soweit dies zur Überprüfung von Vorgängen notwendig ist. Im Falle der Geltendmachung dieses Einsichtsrechts, hat der Inkassounternehmer dem Auftraggeber in den folgenden acht Tagen einen Termin während der gewöhnlichen Bürozeiten zur Einsichtnahme zu benennen, wenn dies nicht ausnahmsweise für eine der Vertragsparteien unbillig ist.
(3) Gebühren und Auslagen werden dem Auftraggeber nach dem jeweils gültigen Gebühren- und Auslagentarif in Rechnung gestellt. Gegenüber dem Schuldner dürfen im Rahmen eines Inkassomandats ebenfalls nur diese Beträge geltend gemacht werden. Gebührenansprüche werden in dem Umfang fällig, wie eine Verrechnungsmöglichkeit mit vom Schuldner erlangten Zahlungen des einzelnen Falles besteht. Jedoch werden bei Abschluß des Falles, bei Uneinbringlichkeit oder bei einer Kündigung des Auftrags seitens des Auftraggebers Gebührenansprüche sofort fällig. Auslagen werden mit Durchführung der Maßnahme, Erfolgsprovisionen mit Zahlungseingang fällig. Den Ansprüchen des Inkassounternehmers gegen den Auftraggeber steht nicht entgegen, daß Zahlungen auf die beizutreibende Forderung unmittelbar an den Auftraggeber geleistet werden. Jede Gutschrift des Auftraggebers zugunsten des Schuldners nach Auftragserteilung wird dem Auftragsverhältnis mit der entsprechenden Gebühren- bzw. Provisionsfolge zugeschrieben. Erfolgsprovisionen, sowie die Auftragsgebühr sind nicht vom Schuldner, sondern allein vom Auftraggeber zu erstatten. Änderungen der Gebühren- und Auslagentarife sind dem Auftraggeber mindestens einen Monat vor Wirksamkeit bekannt zugegeben. Änderungen der Auslagenpauschalen während der Laufzeit eines Inkassoauftrags sind nur möglich, soweit auch für die Neuaufträge die Auslagenpauschalen geändert werden. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Hinsichtlich der Auslagenpauschalen ist der Inkassounternehmer vom Nachweis der Höhe der angefallenen Auslagen befreit.
(4) Der Inkassounternehmer ist berechtigt, offene Forderungen gegenüber dem Auftraggeber auch mit eingehenden Zahlungen anderer Inkassoaufträge desselben Auftraggebers, aus denen diese Forderungen nicht resultieren, zu verrechnen. Anfallende Gerichts- und Anwaltskosten und sonstige Auslagen hat der Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zu erstatten; soweit dem Auftraggeber ein Guthaben zusteht, darf der Inkassounternehmer diese Kosten damit verrechnen.
§ 4 Haftung
(1) Der Inkassounternehmer haftet stets, insbesondere aber in bezug auf seine Mitarbeiter, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch bezüglich der im Rahmen des Auftrages seitens des Auftraggebers überlassenen Urkunden und sonstigen Papiere.
(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung und haftet für die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben. Im Rahmen dieser Haftung hat der Auftraggeber den Inkassounternehmer von eventuellen Schadensersatzforderungen freizustellen.
§ 5 Auftragsablehnung, Kündigung, Datenschutz, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Der Inkassounternehmer ist berechtigt Aufträge abzulehnen oder unerledigt zurückzugeben. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf Gebühren und ist nicht verpflichtet, auf laufende Verjährungsfristen hinzuweisen. Im Falle einer Auftragsablehnung oder -rückgabe binnen 20 Tagen gilt der Auftrag als von Anfang an abgelehnt.
(2) Der Auftraggeber kann den Auftrag nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren zum Quartalsende kündigen.
(3) Der Inkassounternehmer ist in den Fällen des § 4 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen berechtigt, den Auf¬trag binnen eines Monats fristlos zu kündigen. Die Mo¬natsfrist beginnt mit Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Vertragsverstoß durch den Auftraggeber.
(4) Die Angaben des Auftraggebers, sowie die der Schuldner werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur statthaft, wenn das Gesetz dies vorschreibt oder die Einwilligung des Auftraggebers bzw. Schuldners vorliegt. Der Auftraggeber wird davon in Kenntnis gesetzt, daß seine Angaben und die Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags über EDV gespeichert und verwaltet werden.
(5) Die eventuelle rechtliche Unwirksamkeit einzelner Klauseln, berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Vielmehr verpflichten sich die Vertragsparteien, für diesen Fall eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist als Gerichtsstand Osnabrück vereinbart. Für Verträge mit ausländischen Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.